§1 Beitragshöhe
Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen ergibt sich aus §§ 6 - 10 der Satzung der
Gesellschaft. Grundsätzlich wird den Mitgliedern der Gesellschaft die Festlegung
der Beitragshöhe in Form der Selbsteinstufung überlassen. Die Mindest-Beiträge
werden wie folgt festgesetzt:
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Einzelmitglieder |
20 Euro |
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Ehepaare oder eheähnliche Partnerschaften mit gleicher Anschrift und
Bankverbindung |
30 Euro |
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Studenten/Schüler sonst. Ermässigungsberechtigete |
12 Euro |
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Juristische Personen |
60 Euro |
§ 2 Fälligkeit, Zahlungsweise
(1) Der Beitrag wird jährlich als Einmalzahlung zum 31. März des jeweiligen
Jahres fällig.
Für das Jahr des Ausscheidens aus der Gesellschaft wird der volle Beitrag (§5
der Satzung) erhoben.
(2) Der Beitrag ist durch die Mitglieder der Gesellschaft bis zum
Fälligkeitstag auf das Konto der Gesellschaft zu überweisen.
Die Möglichkeit zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren wird gewährt.
Bei neuen Mitgliedern ohne Lastschrifteinzug beginnt die Mitgliedschaft erst mit
Eingang des erste Mitgliedsbeitrags.
(3) Sofern der Mitgliedsbeitrag nach der 2. Mahnung nicht gezahlt wurde,
erlischt die Mitgliedschaft in der Gesellschaft.
(4) Über die jährlichen Leistungen wird eine Spenden-Bescheinigung erteilt.