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1 Name und Zweck
(1) Die Gesellschaft für Thüringer Schlösser und Gärten widmet
sich als Förderverein der Erforschung, Erhaltung und Förderung kulturhistorisch
bedeutender Schlösser, Gärten und Klosteranlagen in Thüringen. Die Gesellschaft
stellt sich die Aufgabe, insbesondere in Ergänzung zu örtlichen Fördervereinen
die Denkmale der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten zu fördern.
(2) Der Zweck wird insbesondere erfüllt:
a) durch die Erforschung der baulichen Anlagen und ihrer
Geschichte b) durch Publikationen c)
durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen d) durch
Zuschüsse zu Instandsetzungen und Sanierungen e) durch die
Beauftragung geeigneter Einrichtungen mit der Betreuung
von
Kulturgut f) durch die Durchführung erhaltender
Maßnahmen an den Objekten
(3) Die Gesellschaft für Thüringer Schlösser und Gärten nimmt in
Übereinstimmung mit den örtlichen Vereinen zur Erhaltung und Förderung der
Denkmale in der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten auch koordinierende
Aufgaben eines Dachverbandes wahr.
§ 2 Sitz und Rechtsform der Gesellschaft
(1) Sitz der Gesellschaft ist Rudolstadt in Thüringen.
(2) Die Gesellschaft ist als rechtsfähiger Verein in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Rudolstadt eingetragen.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und
wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Die Einnahmen der Gesellschaft dürfen nur für die in § 1
festgelegten Gesellschaftszwecke verwendet werden. Der Gesellschaftszweck
schließt ein: Drucklegung von Veröffentlichungen und Förderung von Forschungen
mit dem Ziel ihrer Veröffentlichung. Das Vermögen der Gesellschaft und ihre
Einnahmen sind zweckgebunden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf
durch Verwaltungsausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt
betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.
§ 4 Wirtschaftliche Tätigkeit
(1) Im Rahmen des Vereinszweckes und der Gemeinnützigkeit kann
der Verein auch wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Gewinne sind für die
gemeinnützigen Vereinszwecke zu verwenden.
(2) Zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist auf Beschluss
des Gesamtausschusses der Vorstand befugt, rechtsfähige Gesellschaften zu
gründen, soweit diese ihre Gewinne an den Verein abzuführen haben.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Gesellschaft sind
a) Stifter b)
Fördermitglieder c) Wahlmitglieder d)
Ehrenmitglieder e) Förderkreise
(2) Als Stifter, Fördermitglieder und Förderkreise können auch
juristische Personen aufgenommen werden, die durch einen Bevollmächtigten
vertreten werden.
(3) Sämtliche Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen
Stimmrecht. Juristische Personen und Förderkreise können ihr Stimmrecht durch
einen Bevollmächtigten ausüben lassen.
(4) Mitglieder, die das Ansehen der Gesellschaft gröblich
verletzen oder trotz dreimaliger Mahnung den festgesetzten Mitgliedsbeitrag
nicht entrichten, können vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem
Gesamtausschuss aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(5) Der Austritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Die Austrittserklärung wird zum 31.
Dezember des laufenden Jahres wirksam. Der einmalige Stiftungsbeitrag von
Stiftern verbleibt im Vereinsvermögen
§ 6 Stifter
(1) Als Stifter kann aufgrund eines Beschlusses des
Gesamtausschusses durch den Vorstand aufgenommen werden, wer der Gesellschaft
einen einmaligen Stiftungsbeitrag zur Verfügung stellt.
(2) Stifter können durch Beschluss des Gesamtausschusses von
weiteren Beitragsleistungen an die Gesellschaft befreit werden.
§ 7 Fördermitglieder
(1) Als Fördermitglied kann vom Vorstand aufgenommen werden, wer
sich verpflichtet, Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe der Gesamtausschuss
festsetzt, an die Gesellschaft zu entrichten.
(2) Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres, längstens bis
zum 31. März an den Schatzmeister der Gesellschaft zu leisten.
(3) Ein abgelehnter Antragsteller oder ein ausgeschlossenes
Fördermitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über die
Mitgliedschaft entscheidet.
§ 8 Wahlmitglieder
(1) Als Wahlmitglieder können diejenigen Forscher und
Wissenschaftler auf dem Gebiet des Kulturgutschutzes und der
Schlösserdenkmalpflege oder auf verwandten Gebieten aufgenommen werden, die vom
Vorstand mit Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung hierzu
berufen werden und diese Berufung annehmen.
(2) Wahlmitglieder sind verpflichtet, die wissenschaftlichen
Aufgaben der Gesellschaft nach Kräften zu fördern.
(3) Wahlmitglieder leisten einen Beitrag nach eigener
Einschätzung.
§ 9 Ehrenmitglieder
(1) Verdienten Mitgliedern, die nicht juristische Personen sind,
kann vom Vorstand mit Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung
die Ehrenmitgliedschaft in der Gesellschaft verliehen werden.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von
Beitragsverpflichtungen.
§ 10 Förderkreise
(1) Als Förderkreise können vom Vorstand aufgrund eines
Beschlusses des Gesamtausschusses örtliche Fördervereine aufgenommen werden,
soweit diese sich zur Unterstützung des Gesellschaftszweckes und zur
Zusammenarbeit mit der Gesellschaft verpflichten.
(2) Förderkreise sind verpflichtet, den vom Gesamtausschuss
festgesetzten Jahresbeitrag an die Gesellschaft zu entrichten.
(3) Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres, längstens bis
zum 31. März an den Schatzmeister der Gesellschaft zu leisten.
§ 11 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung b) der
Vorstand c) der Gesamtausschuss d) der
Förderkreisausschuss e) der wissenschaftliche
Ausschuss |
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§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
Gesellschaft.
(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht
genommenen Termin schriftlich einzuladen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch
schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen werden
a) auf Beschluss des Gesamtausschusses oder des
Vorstandes b) auf Antrag von mindestens 40 % der
Mitglieder, die den Antrag begründen und den Gegenstand der Beratung angeben
müssen.
(4) In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt:
a) den Bericht des Vorsitzenden und den
Rechenschaftsbericht des wissenschaftlichen Leiters sowie den Arbeitsplan für
das nächste Jahr entgegenzunehmen, b) die Rechnungslegung
des Schatzmeisters und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen sowie
zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, c) über die Entlastung
des Vorstandes Beschluss zu fassen, d) die Satzung zu
beschließen oder sie zu ändern, e) den Vorstand zu
wählen, f) die Delegierten für den Gesamtausschuss zu
wählen, g) Wahlmitglieder zu
berufen, h) die Ehrenmitgliedschaft zu
verleihen, i) über Anträge von Mitgliedern und
abgelehnten Antragstellern
Beschluss zu fassen
und k) über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
§ 13 Vorstand
(1) Die Geschäfte der Gesellschaft führt ein aus mindestens 7
Personen bestehender Vorstand, der aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten
Vorsitzenden, dem Dritten Vorsitzenden und Schriftführer, dem
Förderkreis-Sprecher, dem Geschäftsführer und Schatzmeister, dem
wissenschaftlichen Leiter, dem Justitiar und bis zu vier weiteren Beisitzern
besteht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Gesamtausschuss hat zur Wahl Vorschläge zu unterbreiten. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der Gesamtausschuss für die restliche
Amtszeit einen Ersatzmann.
§ 14 Die Vorsitzenden
Die Vorsitzenden sind jeder für sich Vorstand im Sinne des § 26 BGB und
vertreten somit die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben das
Recht der Einsichtnahme in alle Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der Kassenführung und der Arbeiten des Gesamtausschusses. Der Erste Vorsitzende
oder im Falle seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende leitet die Sitzungen
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er beruft diese ein, sofern es das
Interesse der Gesellschaft erfordert. Die Vorsitzenden bleiben bis zur Neuwahl
im Amt. Die Vorsitzenden sind in ihren Maßnahmen an die im Rahmen ihrer
Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Vorstandes, des Gesamtausschusses und der
Mitgliederversammlung gebunden.
§ 15 Sprecher der Förderkreise
Der Sprecher der Förderkreise der Gesellschaft wird aus den Vorständen der
Förderkreise gewählt. Er vertritt die Belange der Förderkreise im Vorstand.
§ 16 Geschäftsführer und Schatzmeister
Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Vorstandes die laufenden Geschäfte
des Vereins und zieht in seiner Funktion als Schatzmeister die Beiträge ein. Er
tätigt im Rahmen der Beschlüsse der Ausschüsse und der Mitgliederversammlung die
Ausgaben. Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und führt das
Mitgliederverzeichnis. Er hat jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu
legen und sich um die Bereitstellung der Mittel für die Weiterführung der
Tätigkeit der Gesellschaft zu bemühen.
§ 17 Schriftführer
Der Dritte Vorsitzende ist zugleich auch der Schriftführer und fertigt die
Niederschriften der Mitgliederversammlung und der Ausschusssitzungen. Er kann
sich mit Einverständnis des Vorstandes geeigneter Protokollführer und
Hilfskräfte bedienen.
§ 18 Justitiar
Zum Justitiar kann ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
Der Justitiar berät den Vorstand in allen rechtlichen Angelegenheiten.
§ 19 Wissenschaftlicher Leiter
Der wissenschaftliche Leiter ist verantwortlich für die Durchführung der
wissenschaftlichen Arbeitspläne. Er hat die Bearbeitung der vorgegebenen Förder-
und Forschungsaufträge und die Drucklegung von Veröffentlichungen zu überwachen.
Er erledigt den wissenschaftlichen Schriftverkehr und verwaltet das Schriftgut
der Gesellschaft.
§ 20 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mit der Vorstandswahl zwei Rechnungsprüfer
zur Prüfung der Rechnungslegung.
§ 21 Gesamtausschuss
Der Gesamtausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, fünf
Delegierten des Förderkreisausschusses und fünf Delegierten der
Mitgliederversammlung. Der Gesamtausschuss legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages
fest. Er kontrolliert den Vorstand zwischen den Mitgliederversammlungen.
§ 22 Der wissenschaftliche Ausschuss
Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus Mitgliedern (wissenschaftliche
Korrespondenten), die vom wissenschaftlichen Leiter berufen und entlassen
werden. Den Vorsitz im wissenschaftlichen Ausschuss führt der wissenschaftliche
Leiter.
§ 23 Der Förderkreisausschuss
(1) Der Förderkreisausschuss besteht aus je einem Vertreter der
Förderkreise. Den Vorsitz führt der Sprecher der Förderkreise.
(2) Der Förderkreisausschuss wählt aus seiner Mitte die fünf
Delegierten in den Gesamtausschuss. Als Delegierter ist gewählt, wer die
absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ausschusses auf sich
vereinigt.
§ 24 Beschlussfassungen
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, der Ausschüsse und der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder unter Stichentscheid des Vorsitzenden gefasst.
(2) Über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft
kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der
geänderten Satzung anzuzeigen.
(3) Über Beschlüsse sind vom Schriftführer Niederschriften zu
fertigen. Über Beanstandungen einer Niederschrift entscheidet das Gremium, auf
das sich die Niederschrift bezieht.
§ 25 Auflösung der Gesellschaft
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der
Mitgliederversammlung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt ihr gesamtes Vermögen an die Stiftung Deutscher
Denkmalschutz, die es ausschließlich und unmittelbar für satzungsmäßige
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 26 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt nach Annahme durch die ordentliche
Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Rudolstadt in Kraft. |