Satzung

1 Name und Zweck

(1)   Die Gesellschaft für Thüringer Schlösser und Gärten widmet sich als Förderverein der Erforschung, Erhaltung und Förderung kulturhistorisch bedeutender Schlösser, Gärten und Klosteranlagen in Thüringen. Die Gesellschaft stellt sich die Aufgabe, insbesondere in Ergänzung zu örtlichen Fördervereinen die Denkmale der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten zu fördern.

(2)   Der Zweck wird insbesondere erfüllt:

a)    durch die Erforschung der baulichen Anlagen und ihrer Geschichte
b)    durch Publikationen
c)    durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen
d)    durch Zuschüsse zu Instandsetzungen und Sanierungen
e)    durch die Beauftragung geeigneter Einrichtungen mit der Betreuung
       von Kulturgut
f)     durch die Durchführung erhaltender Maßnahmen an den Objekten

(3)   Die Gesellschaft für Thüringer Schlösser und Gärten nimmt in Übereinstimmung mit den örtlichen Vereinen zur Erhaltung und Förderung der Denkmale in der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten auch koordinierende Aufgaben eines Dachverbandes wahr.

§ 2 Sitz und Rechtsform der Gesellschaft

(1)   Sitz der Gesellschaft ist Rudolstadt in Thüringen.

(2)   Die Gesellschaft ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rudolstadt eingetragen.

(3)   Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Einnahmen der Gesellschaft dürfen nur für die in § 1 festgelegten Gesellschaftszwecke verwendet werden. Der Gesellschaftszweck schließt ein: Drucklegung von Veröffentlichungen und Förderung von Forschungen mit dem Ziel ihrer Veröffentlichung. Das Vermögen der Gesellschaft und ihre Einnahmen sind zweckgebunden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.

§ 4 Wirtschaftliche Tätigkeit

(1)   Im Rahmen des Vereinszweckes und der Gemeinnützigkeit kann der Verein auch wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Gewinne sind für die gemeinnützigen Vereinszwecke zu verwenden.

(2)   Zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist auf Beschluss des Gesamtausschusses der Vorstand befugt, rechtsfähige Gesellschaften zu gründen, soweit diese ihre Gewinne an den Verein abzuführen haben.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder der Gesellschaft sind

a)    Stifter
b)    Fördermitglieder
c)    Wahlmitglieder
d)    Ehrenmitglieder
e)    Förderkreise

(2)   Als Stifter, Fördermitglieder und Förderkreise können auch juristische Personen aufgenommen werden, die durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.

(3)   Sämtliche Mitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Juristische Personen und Förderkreise können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.

(4)   Mitglieder, die das Ansehen der Gesellschaft gröblich verletzen oder trotz dreimaliger Mahnung den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht entrichten, können vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(5)   Der Austritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Die Austrittserklärung wird zum 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam. Der einmalige Stiftungsbeitrag von Stiftern verbleibt im Vereinsvermögen

§ 6 Stifter

(1)   Als Stifter kann aufgrund eines Beschlusses des Gesamtausschusses durch den Vorstand aufgenommen werden, wer der Gesellschaft einen einmaligen Stiftungsbeitrag zur Verfügung stellt.

(2)   Stifter können durch Beschluss des Gesamtausschusses von weiteren Beitragsleistungen an die Gesellschaft befreit werden.

§ 7 Fördermitglieder

(1)   Als Fördermitglied kann vom Vorstand aufgenommen werden, wer sich verpflichtet, Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe der Gesamtausschuss festsetzt, an die Gesellschaft zu entrichten.

(2)   Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres, längstens bis zum 31. März an den Schatzmeister der Gesellschaft zu leisten.

(3)   Ein abgelehnter Antragsteller oder ein ausgeschlossenes Fördermitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über die Mitgliedschaft entscheidet.

§ 8 Wahlmitglieder

(1)   Als Wahlmitglieder können diejenigen Forscher und Wissenschaftler auf dem Gebiet des Kulturgutschutzes und der Schlösserdenkmalpflege oder auf verwandten Gebieten aufgenommen werden, die vom Vorstand mit Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung hierzu berufen werden und diese Berufung annehmen.

(2)   Wahlmitglieder sind verpflichtet, die wissenschaftlichen Aufgaben der Gesellschaft nach Kräften zu fördern.

(3)   Wahlmitglieder leisten einen Beitrag nach eigener Einschätzung.

§ 9 Ehrenmitglieder

(1)   Verdienten Mitgliedern, die nicht juristische Personen sind, kann vom Vorstand mit Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Gesellschaft verliehen werden.

(2)   Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von Beitragsverpflichtungen.

§ 10 Förderkreise

(1)   Als Förderkreise können vom Vorstand aufgrund eines Beschlusses des Gesamtausschusses örtliche Fördervereine aufgenommen werden, soweit diese sich zur Unterstützung des Gesellschaftszweckes und zur Zusammenarbeit mit der Gesellschaft verpflichten.

(2)   Förderkreise sind verpflichtet, den vom Gesamtausschuss festgesetzten Jahresbeitrag an die Gesellschaft zu entrichten.

(3)   Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres, längstens bis zum 31. März an den Schatzmeister der Gesellschaft zu leisten.

§ 11 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    der Gesamtausschuss
d)    der Förderkreisausschuss
e)    der wissenschaftliche Ausschuss

§ 12 Mitgliederversammlung

(1)   Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

(2)   Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin schriftlich einzuladen.

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden

a)    auf  Beschluss des Gesamtausschusses oder des Vorstandes
b)    auf Antrag von mindestens 40 % der Mitglieder, die den Antrag begründen und den Gegenstand der Beratung angeben müssen.

(4)   In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt:

a)    den Bericht des Vorsitzenden und den Rechenschaftsbericht des wissenschaftlichen Leiters sowie den Arbeitsplan für das nächste Jahr entgegenzunehmen,
b)    die Rechnungslegung des Schatzmeisters und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen sowie zwei Rechnungsprüfer zu bestellen,
c)    über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen,
d)    die Satzung zu beschließen oder sie zu ändern,
e)    den Vorstand zu wählen,
f)     die Delegierten für den Gesamtausschuss zu wählen,
g)    Wahlmitglieder zu berufen,
h)    die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen,
i)     über Anträge von Mitgliedern und abgelehnten Antragstellern    
       Beschluss zu fassen und
k)    über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.

§ 13     Vorstand

(1)   Die Geschäfte der Gesellschaft führt ein aus mindestens 7 Personen bestehender Vorstand, der aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Dritten Vorsitzenden und Schriftführer, dem Förderkreis-Sprecher, dem Geschäftsführer und Schatzmeister, dem wissenschaftlichen Leiter, dem Justitiar und bis zu vier weiteren Beisitzern besteht.

(2)   Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtausschuss hat zur Wahl Vorschläge zu unterbreiten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der Gesamtausschuss für die restliche Amtszeit einen Ersatzmann.

§ 14     Die Vorsitzenden

Die Vorsitzenden sind jeder für sich Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten somit die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben das Recht der Einsichtnahme in alle Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der Kassenführung und der Arbeiten des Gesamtausschusses. Der Erste Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er beruft diese ein, sofern es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Die Vorsitzenden bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorsitzenden sind in ihren Maßnahmen an die im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Vorstandes, des Gesamtausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 15     Sprecher der Förderkreise

Der Sprecher der Förderkreise der Gesellschaft wird aus den Vorständen der Förderkreise gewählt. Er vertritt die Belange der Förderkreise im Vorstand.

§ 16     Geschäftsführer und Schatzmeister

Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins und zieht in seiner Funktion als Schatzmeister die Beiträge ein. Er tätigt im Rahmen der Beschlüsse der Ausschüsse und der Mitgliederversammlung die Ausgaben. Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und führt das Mitgliederverzeichnis. Er hat jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und sich um die Bereitstellung der Mittel für die Weiterführung der Tätigkeit der Gesellschaft zu bemühen.

§ 17     Schriftführer

Der Dritte Vorsitzende ist zugleich auch der Schriftführer und fertigt die Niederschriften der Mitgliederversammlung und der Ausschusssitzungen. Er kann sich mit Einverständnis des Vorstandes geeigneter Protokollführer und Hilfskräfte bedienen.

§ 18     Justitiar

Zum Justitiar kann ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. Der Justitiar berät den Vorstand in allen rechtlichen Angelegenheiten.

§ 19     Wissenschaftlicher Leiter

Der wissenschaftliche Leiter ist verantwortlich für die Durchführung der wissenschaftlichen Arbeitspläne. Er hat die Bearbeitung der vorgegebenen Förder- und Forschungsaufträge und die Drucklegung von Veröffentlichungen zu überwachen. Er erledigt den wissenschaftlichen Schriftverkehr und verwaltet das Schriftgut der Gesellschaft.

§ 20 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mit der Vorstandswahl zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Rechnungslegung.

§ 21 Gesamtausschuss

Der Gesamtausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, fünf Delegierten des Förderkreisausschusses und fünf Delegierten der Mitgliederversammlung. Der Gesamtausschuss legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Er kontrolliert den Vorstand zwischen den Mitgliederversammlungen.

§ 22     Der wissenschaftliche Ausschuss

Der wissenschaftliche Ausschuss besteht aus Mitgliedern (wissenschaftliche Korrespondenten), die vom wissenschaftlichen Leiter berufen und entlassen werden. Den Vorsitz im wissenschaftlichen Ausschuss führt der wissenschaftliche Leiter.

§ 23     Der Förderkreisausschuss

(1)   Der Förderkreisausschuss besteht aus je einem Vertreter der Förderkreise. Den Vorsitz führt der Sprecher der Förderkreise.

(2)   Der Förderkreisausschuss wählt aus seiner Mitte die fünf Delegierten in den Gesamtausschuss. Als Delegierter ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ausschusses auf sich vereinigt.

§ 24     Beschlussfassungen

(1)   Die Beschlüsse des Vorstandes, der Ausschüsse und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder unter Stichentscheid des Vorsitzenden gefasst.

(2)   Über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

(3)   Über Beschlüsse sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen. Über Beanstandungen einer Niederschrift entscheidet das Gremium, auf das sich die Niederschrift bezieht.

§ 25 Auflösung der Gesellschaft

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt ihr gesamtes Vermögen an die Stiftung Deutscher Denkmalschutz, die es ausschließlich und unmittelbar für satzungsmäßige gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 26     Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt nach Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rudolstadt in Kraft.